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Häufig gestellte Fragen

Der beplante Bereich ist der, der in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt. In diesem ist die mögliche Bebauung/Nutzung des Grundstückes z.B. Baufenster, der Vollgeschosszahl, festgelegt. Dort, wo kein Bebauungsplan besteht spricht man vom unbeplanten Bereich.

Diese Vorschriften ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes.

Der wiederkehrende Beitrag Schmutzwasser soll den Vorteil abdecken, der durch die Möglichkeit, Schmutzwasser in eine vorgehaltene Abwasseranlage einleiten zu können, entsteht. Hierbei macht es einen Unterschied, ob auf dem Grundstück ein Gebäude mit 2 Geschossen oder 4 Geschossen steht, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in einem 4 geschossigen Gebäude, das z.B. als Mietobjekt genutzt wird, mehr Schmutzwasser anfällt als in einem 2 geschossigen Gebäude, und somit der Vorteil von einer Kanalanlage größer ist.

Der Vollgeschosszuschlag wird nicht bei der Benutzungsgebühr, sondern nur beim wiederkehrenden Beitrag angesetzt, um den erhöhten Vorteil abzudecken. Hierbei werden 1 und 2 geschossige Gebäude mit einem einheitlichen Zuschlag von 20 v.H. (2 x 10 v.H.) bewertet. Ab dem 3. möglichen Geschoss gibt es je Geschoss einen weiteren Zuschlag von 10 v.H. Die Definition was alles ein Vollgeschoss ist, ergibt sich aus der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.

Durch diese Regelung soll der mögliche unterschiedliche Vorteil, der sich aus den zulässigen Gebäuden ergibt, abgeschöpft werden.

Beim Tiefenabzug ist entscheidend, ob es ein Grundstück im beplanten oder im unbeplanten Bereich liegt.

Dort, wo von einem beplanten Bereich auszugehen ist, d.h. ein Bebauungsplan besteht, gibt es keinen Tiefenabzug. In diesem Falle sagt die Rechtsprechung, dass die Fläche, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, als Baugrundstück angesehen wird, sodass kein Raum besteht, eine tiefenmäßige Begrenzung vorzunehmen.

Anders ist es im unbeplanten Innenbereich. Hier ist grundsätzlich ein Tiefenabzug möglich, wenn ein Grundstück über das Tiefenmaß von 50 m hinausgeht. Diese Linie wird rechtwinklig, der Straßenfluchtlinie folgend gemessen. Die Rechtsprechung begründet die satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung mit der widerlegbaren Vermutung, dass die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücksflächen bis zu der festgesetzten Tiefe von 50 m als Bauland zu qualifizieren sind und das die dahinter liegende Grundstücksfläche dem Außenbereich angehört.

Nach der Satzung gibt es grundsätzlich einen 10% Abzug, d.h. die vom Wasserwerk bezogene Wassermenge, die Berechnungsgrundlage für die Benutzungsgebühr Schmutzwasser ist, wird um diesen Wert reduziert.

Wenn darüberhinausgehende Wassermengen nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, kann bis zum 01.01. des folgenden Jahres die Absetzung beantragt werden, wenn gleichzeitig die nicht zugeführte Wassermenge nachgewiesen wird. Dies geschieht in der Regel durch den Einbau eines geeichten Zwischenzählers oder Abwassermessers, der die Menge erfasst die entweder nicht oder nur der Abwasseranlage zugeleitet wird.

Soweit der 10% Abzug nicht überschritten wird, lohnt sich der Aufwand für die Grundstückseigentümer nicht. Es wird darüber hinaus auf die Satzungsregelungen im § 20 der Entgeltsatzung verwiesen.

Die Aufwendungen die für die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers entstehen, teilen sich auf in fixe Kosten (Abschreibungen, Zinsen u.a.) auch wenn kein Abwasser eingeleitet wird und variable Kosten (Stromkosten, Personalaufwand, Unterhaltungskosten usw.) wenn die Kanalanlagen und die Kläranlage mit Schmutzwasser belastet werden.

Bisher wurden alle Kosten auf die Benutzungsgebühren Schmutzwasser verteilt, d.h. es haben nur diejenigen bezahlt, die Schmutzwasser eingeleitet haben. Die anderen, die auch fixe Kosten mit verursachen, z.B. die unbebauten Grundstücke waren bisher bei den Schmutzwasserkosten kostenfrei. Um die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung etwas gerechter zu verteilen, werden ab 01.01.2013 80 % der Kosten über die Benutzungsgebühr und 20 % der Kosten über den wiederkehrenden Beitrag verteilt.

Benutzungsgebühren bezahlt derjenige, der Schmutzwasser einleitet, d.h. er muss tatsächlich angeschlossen sein. Wiederkehrende Beiträge bezahlt derjenige, der die Möglichkeit hat anzuschließen. Ob er diese Möglichkeit nutzt oder nicht ist nicht entscheiden.