Befüllung von Gartenpools/Auswirkung auf die Schmutzwassergebühren
17. Juni 2021
Sommer heißt für viele auch „Wasser marsch“ im eigenen Garten. Wer heutzutage in den Prospekten der Baumärkte blättert oder im Internet stöbert, findet die unterschiedlichsten Angebote, die ein unbeschwertes Badevergnügen im eigenen Garten schon für wenig Geld möglich machen. Dies ist an den heißen Sommertagen eine tolle Sache – gerade für Kinder! Doch während und auch am Ende der Saison fragen sich viele Nutzer: „Wohin mit dem Restwasser“ beim Entleeren? Der Gedanke liegt nahe, einfach den Ablauf zu öffnen und das Wasser im Garten abfließen zu lassen. Das ist das jedoch grundsätzlich nicht zulässig.
Das Abwasserwerk weist auf folgendes hin: Durch die Benutzung und vor allem dann, wenn Chemikalien (Chlor, Flockungsmittel, Algenschutz usw.) zugegeben wurden, gilt das Wasser als Schmutzwasser. Und als solches darf es nicht einfach in den Untergrund eingeleitet werden, weil es dort ungereinigt in das Grundwasser gelangt. Aus dem Grundwasser soll aber irgendwann einmal wieder Trinkwasser gewonnen werden. Letztendlich würde daher die eigene Trinkwasserqualität gefährdet. Das Abwasserwerk nennt als „saubere Lösung“ die, das Wasser aus dem Pool wieder in die Schmutzwasserkanalisation (nicht in den Regenwasserkanal!) abzuleiten, damit es in der Kläranlage gereinigt werden kann. „Dann freut sich am Ende auch die Natur über unser Badevergnügen“, so Werkleiter Bernd Lischwé.
Für das in den Kanal eingeleitete Poolwasser werden daher auch Schmutzwassergebühren erhoben. Deshalb kann für Befüllung eines Pools auch kein Abzug bei den Gebühren gewährt werden. Das bedeutet auch: Die Pool Befüllung darf nicht über einen separaten privaten Wasserzähler erfolgen, wenn über diesen Zähler die zur Gartenbewässerung verwendete Frischwassermenge bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht wird.
Weitere Auskünfte erteilen Frau Horwath unter 02636/9740-309 und Frau Baltes unter 02636/9740-809.
Sommer heißt für viele auch „Wasser marsch“ im eigenen Garten. Wer heutzutage in den Prospekten der Baumärkte blättert oder im Internet stöbert, findet die unterschiedlichsten Angebote, die ein unbeschwertes Badevergnügen im eigenen Garten schon für wenig Geld möglich machen. Dies ist an den heißen Sommertagen eine tolle Sache – gerade für Kinder! Doch während und auch am Ende der Saison fragen sich viele Nutzer: „Wohin mit dem Restwasser“ beim Entleeren? Der Gedanke liegt nahe, einfach den Ablauf zu öffnen und das Wasser im Garten abfließen zu lassen. Das ist das jedoch grundsätzlich nicht zulässig.
Das Abwasserwerk weist auf folgendes hin: Durch die Benutzung und vor allem dann, wenn Chemikalien (Chlor, Flockungsmittel, Algenschutz usw.) zugegeben wurden, gilt das Wasser als Schmutzwasser. Und als solches darf es nicht einfach in den Untergrund eingeleitet werden, weil es dort ungereinigt in das Grundwasser gelangt. Aus dem Grundwasser soll aber irgendwann einmal wieder Trinkwasser gewonnen werden. Letztendlich würde daher die eigene Trinkwasserqualität gefährdet. Das Abwasserwerk nennt als „saubere Lösung“ die, das Wasser aus dem Pool wieder in die Schmutzwasserkanalisation (nicht in den Regenwasserkanal!) abzuleiten, damit es in der Kläranlage gereinigt werden kann. „Dann freut sich am Ende auch die Natur über unser Badevergnügen“, so Werkleiter Bernd Lischwé.
Für das in den Kanal eingeleitete Poolwasser werden daher auch Schmutzwassergebühren erhoben. Deshalb kann für Befüllung eines Pools auch kein Abzug bei den Gebühren gewährt werden. Das bedeutet auch: Die Pool Befüllung darf nicht über einen separaten privaten Wasserzähler erfolgen, wenn über diesen Zähler die zur Gartenbewässerung verwendete Frischwassermenge bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr in Abzug gebracht wird.
Weitere Auskünfte erteilen Frau Horwath unter 02636/9740-309 und Frau Baltes unter 02636/9740-809.