Häufig gestellte Fragen (FAQ) im Bereich Brohltal

Ein wiederkehrender Beitrag wird erhoben für die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungs-einrichtung oder –anlage. Benutzungsgebühren bezahlt derjenige, der Schmutzwasser einleitet, d.h. er muss tatsächlich angeschlossen sein. Der wiederkehrende Beitrag wird demnach erhoben für die Vorhaltung der Kanalleitung. Das heißt es bezahlt derjenige, der die Möglichkeit hat anzuschließen. Ob der diese Möglichkeit nutz oder nicht, ist nicht entscheidend.
Der beplante Bereich, ist der, der in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan liegt. In diesem ist die mögliche Bebauung / Nutzung des Grundstücks z.B. Baufenster, die Vollgeschosszahl festgelegt. Dort wo kein Bebauungsplan besteht spricht man vom unbeplanten Bereich. Diese Vorschriften ergeben sich aus dem Baugesetzbuch (BauGB) des Bundes.
Beim Tiefenabzug ist entscheidend, ob ein Grundstück im beplanten oder im unbeplanten Bereich liegt. Dort, wo von einem beplanten Bereich auszugehen ist, d.h. ein Bebauungsplan besteht, gibt es keinen Tiefenabzug. In diesem Falle sagt die Rechtsprechung, dass die Fläche, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, als Baugrundstück angesehen wird, so dass kein Raum besteht, die tiefenmäßige Begrenzung vorzunehmen.

Anders ist es im unbeplanten Innenbereich. Hier ist grundsätzlich ein Tiefenabzug möglich, wenn ein Grundstück über das Tiefenmaß von 40 m hinausgeht. Diese Linie wird rechtwinklig, der Straßenfluchtlinie folgend gemessen. Die Rechtsprechung begründet die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung mit der widerlegbaren Vermutung, dass die im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücksflächen bis zu der festgesetzten Tiefe von 40 m als Bauland zu qualifizieren sind und das die dahinter liegende Grundstücksfläche dem Außenbereich angehört.
Der wiederkehrende Beitrag Schmutzwasser soll den Vorteil abdecken, der durch die Möglichkeit, Schmutzwasser in eine vorgehaltene Abwasseranlage einleiten zu können, entsteht. Hierbei macht es einen Unterschied, ob auf dem Grundstück ein Gebäude mit 2 Geschossen oder 4 Geschossen steht, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass in einem 4 geschossigen Gebäude, das z.B. als Mietobjekt genutzt wird, mehr Schmutzwasser anfällt als in einem 2 geschossigen Gebäude, und somit der Vorteil von einer Kanalanlage größer ist.

Der Vollgeschosszuschlag wird nicht bei der Benutzungsgebühr, sondern nur beim wiederkehrenden Beitrag angesetzt, um den erhöhten Vorteil abzudecken. Hierbei werden 1 und 2 geschossige Gebäude mit einem einheitlichen Zuschlag von 30 v.H. (2 x 15 v.H.) bewertet. Ab dem 3. möglichen Geschoss gibt es je Geschoss einen weiteren Zuschlag von 15 v.H. Die Definition was alles ein Vollgeschoss ist, ergibt sich aus der Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO). Durch diese Regelung soll der mögliche, unterschiedliche Vorteil, der sich aus den zulässigen Gebäuden ergibt, abgeschöpft werden.
Nach der Satzung gibt es grundsätzlich einen 10 % Abzug, d.h. die vom Wasserwerk bezogene Wassermenge, die Berechnungsgrundlage für die Benutzungsgebühr Schmutzwasser ist, wird um diesen Wert reduziert. Wenn darüberhinausgehende Wassermengen nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden, kann dies bis zum 31.01. des folgenden Jahres beantragt werden, wenn gleichzeitig die nicht zugeführte Wassermenge nachgewiesen wird. Dies geschieht in der Regel durch den Einbau eines geeichten Zwischenzählers oder Abwassermessers, der die Menge erfasst, die entweder nicht oder nur der Abwasseranlage zugeleitet wird. Soweit der 10 % Abzug nicht überschritten wird, lohnt sich der Aufwand für die Grundstückseigentümer nicht. Es wird darüber hinaus auf die Satzungsregelung im § 20 der Entgeltsatzung verwiesen.
Die Bemessung der Benutzungsgebühr Niederschlagswasser erfolgt aufgrund der Satzungsbestimmung nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen Fläche. Dies bedeutet, dass derjenige, der nicht befestigt, sondern entsiegelt oder versickern lässt, und somit sein Niederschlagswasser nicht in den Kanal bzw. nicht in Einrichtungen des Abwasserwerkes einleitet, einen finanziellen Vorteil erlangt. Leitet der Grundstückseigentümer kein Niederschlagswasser ein, wird dieser von der Benutzungsgebühr Niederschlagswasser befreit. In Form einer Selbsterklärung (Fragebogen zur Grundstücksentwässerung) macht der Grundstückseigentümer gegenüber der Verbandsgemeinde-verwaltung -Abwasserwerk- Angaben über bebaute, befestigte und angeschlossene Flächen.
Einen wiederkehrenden Beitrag Niederschlagswasser muss derjenige zahlen, für den die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung- oder anlage besteht. Dies bedeutet, dass derjenige den wiederkehrenden Beitrag zahlt, der die Möglichkeit hat, an den Kanal anzuschließen. Ober er diese Möglichkeit nutzt oder nicht, ist nicht entscheidend. Daher wird der wiederkehrende Beitrag sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke erhoben.

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