Newsletter GVV 02/2021: Rückstau - Keller unter Wasser
24. Februar 2021
Viele kommunale Entwässerungssatzungen regeln, dass die angeschlossenen Haushalte eine Rückstausicherung in ihren Gebäuden einbauen müssen. Diese Sperre schützt davor, dass Abwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz durch die Abflüsse ins Haus eindringt. Wenn der Gebäudebesitzer auf einen Einbau verzichtet und es zu einem Rückfluss von Abwasser in ein Gebäude kommt, stellt sich stets die Haftungsfrage.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus November 2020 hat ein Gebäude-besitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Schaden durch den Einbau einer Rück-stausicherung hätte verhindert werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die kommunale Abwasserleitung bei Bauarbeiten vorübergehend verengt wird. Wird in dieser Zeit ein Rückstau durch Starkregen verursacht, haftet weder die Gemeinde noch die von dieser beauftragte Baufirma.
Mehr Informationen finden Sie in der PDF-Datei: [hier klicken]
Viele kommunale Entwässerungssatzungen regeln, dass die angeschlossenen Haushalte eine Rückstausicherung in ihren Gebäuden einbauen müssen. Diese Sperre schützt davor, dass Abwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz durch die Abflüsse ins Haus eindringt. Wenn der Gebäudebesitzer auf einen Einbau verzichtet und es zu einem Rückfluss von Abwasser in ein Gebäude kommt, stellt sich stets die Haftungsfrage.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus November 2020 hat ein Gebäude-besitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Schaden durch den Einbau einer Rück-stausicherung hätte verhindert werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die kommunale Abwasserleitung bei Bauarbeiten vorübergehend verengt wird. Wird in dieser Zeit ein Rückstau durch Starkregen verursacht, haftet weder die Gemeinde noch die von dieser beauftragte Baufirma.
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